Winterlicher Wärmeschutz

Der Winterliche Wärmeschutz hat den Zweck, während der Heizperiode an den Innenoberflächen der Bauteile eine ausreichend hohe Oberflächentemperatur zu gewährleisten und damit Oberflächenkondensat bei in Wohnräumen üblichem Raumklima auszuschließen.

Oberflächenkondensat entsteht, wenn die Temperatur der Wandoberfläche unter der Taupunkttemperatur liegt. Die einzuhaltenden Werte werden als Mindestwärmeschutz in der DIN 4108 definiert.
Weiter dient der Winterliche Wärmeschutz dazu, Bauteilkonstruktionen zu definieren, die den Wärmeverlust durch Transmission so weit begrenzen, daß die in der Energieeinsparverordnung (EnEV) genannten Grenzwerte eingehalten werden können. Diese werden durch den Wärmedurchgangskoeffizienten, den sogenannten U-Wert  in W/m²K beschrieben.

Ziegelphysik

In den letzten Jahren haben heftige kontroverse Diskussionen zur Bauphysik stattgefunden. Ein Beispiel ist die so genannte Ziegelphysik. Der Ausdruck wurde geprägt, um Theorien zu widerlegen, nach denen ältere, nicht wärmegedämmte Gebäude mit großem Wärmedurchgangskoeffizient einen geringeren Heizenergieverbrauch hätten als neuere, wärmegedämmte Gebäude. „Ziegelphysik“ weiterlesen

Energieausweis (EPASS)

Die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes sind mit einem Energieausweis nachzuweisen. Es gibt zwei Arten des Nachweises:

  • Verbrauchsausweis, mit der tatsächliche Verbrauch in der Vergangenheit nachgewiesen wird und
  • Bedarfsausweis, bei dem der Energiebedarf rechnerisch, also Verbraucher unabhängig, ermittelt wird. Seit Einführung der EnEV muss dieser unverzüglich nach Fertigstellung eines Neubaus der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer übergeben werden.

Wie ein Energieausweis aussehen muss, regelt die EnEV  mit vorgegebenen Mustern. Der Ausweis gilt längstens 10 Jahre, danach muss er neu ausgestellt werden. Der Energieausweis oder eine Kopie hiervon ist bei Verkauf oder Vermietung durch den Verkäufer oder Vermieter dem Käufer oder Mieter zu übergeben. Die Vorlage kann aber auch von der Bauaufsichtsbehörde, zum Beispiel im Rahmen von Stichprobenkontrollen, verlangt werden.

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Das EEWärmeG schreibt vor, dass in Gebäuden ein Mindestanteil an erneuerbaren Energien eingesetzt wird. Als erneuerbare Energien im Sinne des EEWärmeG gelten solare Strahlungsenergie, Biomasse, Geothermie, Umweltwärme, Kälte aus erneuerbaren Energien.
Diese Energieträger können zur Erfüllung des Gesetzes auch miteinander kombiniert werden. Auch Maßnahmen zur Einsparung von Energie, die Verwendung von Fernwärme, die Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und die Nutzung von Abwärme können zur Erfüllung der Pflicht eingesetzt werden.
Die Regelungen gelten nur für Neubauten und für öffentliche Gebäude, die grundlegend renoviert werden (Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude).
Die Einhaltung der Anforderungen ist durch Bescheinigungen nachzuweisen. Dazu gehören z.B. Bescheinigungen von Sachkundigen, Zertifikate oder Bescheinigung eines Brennstofflieferanten. Die Nachweise müssen spätestens nach drei Monaten ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizungsanlage ohne besondere Aufforderung vorgelegt werden. Bestimmte Nachweise sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Zur Überprüfung der Einhaltung der Pflichten werden Stichprobenkontrollen durchgeführt.
Bei Verstößen gegen die Vorschriften drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

Schall- und Wärmeschutznachweise

Die Nachweise zum Schall- und Wärmeschutz werden im Baugenehmigungsverfahren nicht durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft.
Die Prüfung wird durch den staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz durchgeführt. Sie sind i.d.R. vor Baubeginn vorzulegen. Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sind einzuhalten. Nach der Fertigstellung ist eine Bestätigung vom staatl. anerk. SV bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Die für den Klimaschutz geltenden gesetzlichen Vorgaben unterliegen einem starkem Wandel. Es ist daher darauf zu achten, dass die jeweils aktuell geltende Fassung einer  Vorschrift angewandt  wird. Die Vorschriften der EnEV und des EEWärmeG sind auch bei Modernisierungsmaßnahmen zu beachten. Über die technischen Anforderungen informieren wir sie gerne.

Bei denkmalgeschützten Gebäuden gibt es Ausnahmen, die im Rahmen der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis vorab mit der Unteren Denkmalschutz-behörde abzustimmen sind.