Energieeinsparverordnung (EnEV)

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist am 1. Februar 2002 zum ersten Mal in Kraft getreten und löste die bis dahin geltende Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab.

Die Energieeinsparverordnung definiert Mindeststandards für neue und bestehende Wohngebäude hinsichtlich des Dämmstandards und der Qualität der Anlagentechnik.

Die EnEV und die genannten Normen legen fest, wie der Primär-, End- und der Heizenergiebedarf zu berechnen ist und welche Grenzwerte einzuhalten sind.

Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung sollten als absolutes Minimum angesehen werden, die angesichts steigender Energiepreise und heutiger Bau- und Anlagentechnologie weit unterschritten werden können.

Energieausweis (EPASS)

Die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes sind mit einem Energieausweis nachzuweisen. Es gibt zwei Arten des Nachweises:

  • Verbrauchsausweis, mit der tatsächliche Verbrauch in der Vergangenheit nachgewiesen wird und
  • Bedarfsausweis, bei dem der Energiebedarf rechnerisch, also Verbraucher unabhängig, ermittelt wird. Seit Einführung der EnEV muss dieser unverzüglich nach Fertigstellung eines Neubaus der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer übergeben werden.

Wie ein Energieausweis aussehen muss, regelt die EnEV  mit vorgegebenen Mustern. Der Ausweis gilt längstens 10 Jahre, danach muss er neu ausgestellt werden. Der Energieausweis oder eine Kopie hiervon ist bei Verkauf oder Vermietung durch den Verkäufer oder Vermieter dem Käufer oder Mieter zu übergeben. Die Vorlage kann aber auch von der Bauaufsichtsbehörde, zum Beispiel im Rahmen von Stichprobenkontrollen, verlangt werden.

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Das EEWärmeG schreibt vor, dass in Gebäuden ein Mindestanteil an erneuerbaren Energien eingesetzt wird. Als erneuerbare Energien im Sinne des EEWärmeG gelten solare Strahlungsenergie, Biomasse, Geothermie, Umweltwärme, Kälte aus erneuerbaren Energien.
Diese Energieträger können zur Erfüllung des Gesetzes auch miteinander kombiniert werden. Auch Maßnahmen zur Einsparung von Energie, die Verwendung von Fernwärme, die Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und die Nutzung von Abwärme können zur Erfüllung der Pflicht eingesetzt werden.
Die Regelungen gelten nur für Neubauten und für öffentliche Gebäude, die grundlegend renoviert werden (Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude).
Die Einhaltung der Anforderungen ist durch Bescheinigungen nachzuweisen. Dazu gehören z.B. Bescheinigungen von Sachkundigen, Zertifikate oder Bescheinigung eines Brennstofflieferanten. Die Nachweise müssen spätestens nach drei Monaten ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizungsanlage ohne besondere Aufforderung vorgelegt werden. Bestimmte Nachweise sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Zur Überprüfung der Einhaltung der Pflichten werden Stichprobenkontrollen durchgeführt.
Bei Verstößen gegen die Vorschriften drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

Schall- und Wärmeschutznachweise

Die Nachweise zum Schall- und Wärmeschutz werden im Baugenehmigungsverfahren nicht durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft.
Die Prüfung wird durch den staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz durchgeführt. Sie sind i.d.R. vor Baubeginn vorzulegen. Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sind einzuhalten. Nach der Fertigstellung ist eine Bestätigung vom staatl. anerk. SV bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Die für den Klimaschutz geltenden gesetzlichen Vorgaben unterliegen einem starkem Wandel. Es ist daher darauf zu achten, dass die jeweils aktuell geltende Fassung einer  Vorschrift angewandt  wird. Die Vorschriften der EnEV und des EEWärmeG sind auch bei Modernisierungsmaßnahmen zu beachten. Über die technischen Anforderungen informieren wir sie gerne.

Bei denkmalgeschützten Gebäuden gibt es Ausnahmen, die im Rahmen der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis vorab mit der Unteren Denkmalschutz-behörde abzustimmen sind.

Wärmebrücken

Wärmebrücken sind thermische Schwachstellen der Gebäudehülle. Sie haben erhöhte Wärmeverluste zur Folge und können bauphysikalische und hygienische Probleme erzeugen (Schimmelpilzwachstum, Oberflächentauwasser).

Des Weiteren ist eine Berücksichtigung des Wärmebrückeneinflusses seit Einführung der EnEV verbindlich vorgeschrieben.

Wärmebrückeneinflüsse können und sollten durch geeignete konstruktive Maßnahmen weitestgehend vermieden werden. Durch unsere langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet sind wir in der Lage konstruktive Schwachstellen zu erkennen und durch entsprechende Berechnungen Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten.